Was ist erlaubt?

Thema Messer- und Waffenrecht

Es geistern zu diesem Thema die haarsträubendsten Informationen durch die Welt. Als Grundsatz gilt: Alle Messer sind erlaubt, es sei denn sie sind ausdrücklich verboten.

„Verbotene Gegenstände“ sind:

• alle Fallmesser
• alle Springmesser, bis auf die Ausnahmen (dazu gleich mehr)
• alle Faustmesser mit einem Quer zu feststehenden Klinge verlaufenden Griff
• alle Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterfly- oder Balisong Messer
• alle Hieb- und Stichwaffen, deren Eigenschaften man nicht sofort erkennt oder „die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit
• Gegenständen des täglichen Lebens verkleidet sind.“ Hierunter fallen z.B. Kugelschreibermesser oder Handstockdegen
• Messer deren Griffe als Schlagring ausgeformt sind, weil Schlagringe grundsätzlich verboten sind

Schon der Besitz dieser Gegenstände stellt eine Straftat dar!

Springmesser sind erlaubt, wenn:

• die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt
• der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist
• die Klinge in der Mitte eine Breite aufweist, die mindestens 20% der Klingenlänge entspricht
• die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist
• die Klinge einen durchgehenden Rücken hat

Bei Messern, die vom Zweck her eine Waffe sind,(z.B. zweiseitig geschliffene Dolche) aber nicht verboten sind, muss man für den Erwerb und Besitz min. 18 Jahre alt sein. Außerdem muss man sie so aufbewahren, dass sie nicht in den Besitz Minderjähriger oder Unbefugter gelangen.

Das „Führen“ von Messern:

Grundsätzlich darf man jedes Messer, das keine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des Waffengesetzes ist oder eine Anscheinswaffe darstellt, jederzeit mit sich führen.

Es gibt jedoch 2 Ausnahmen:
• einhändig zu öffnende, feststellbare Messer
• feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

Der Besitz dieser Messer ist nicht verboten, aber sie dürfen nicht „direkt zugriffsbereit“ geführt werden. Diese Einschränkung im Führen gilt nicht bei einem berechtigten Interesse, wie: Brauchtumspflege, Beruf, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck wie z.B. der Jagdausübung.